Allgemeine Geschäftsbedingungen der e2 elektro GmbH

Stand: 08/2024

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen, und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen – sie bilden einen integrierten Bestandteil jedes Angebotes bzw. Geschäftsabschlusses.

1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.

2. Angebot

2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.

2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.

3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen. Bei unberechtigter Annahmeverweigerung trägt der Besteller die vom Verkäufer ausgelegten Fracht-, Versand- und Bearbeitungskosten.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.

4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: (a) Datum der Auftragsbestätigung; (b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; (c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält; (d) Die Warenabholung im Stammhaus, Niederlassungen und Abhollägern erfolgt kontaktlos. Lieferscheine werden nicht unterschrieben anerkannt.

5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände (z. B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Ausfall wesentlicher Zulieferanten) eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dies gilt auch, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

5.6 Für bestellte Ware besteht kein Rückgaberecht. Ausgenommen sind defekte bzw. beschädigt eingelangte Produkte. Rücksendungen bedürfen einer vorherigen Zustimmung. Bei positiver Freigabe werden Manipulationskosten in der Höhe der tatsächlichen Kosten, mindestens aber 20 % des Warenwertes, verrechnet (ausgenommen defekte oder beschädigte Produkte, wenn diese ordnungsgemäß innerhalb der Fristen gemeldet wurden). Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über – unabhängig von der vereinbarten Preisstellung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert wird.

6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

Als Reklamationsfrist ist eine Dauer von 4 Werktagen vereinbart. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

7. Zahlung

7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Zahlungen prompt netto Kassa zu leisten.

7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig; dies gilt auch für Nachlieferungen oder Mehrleistungen.

7.3 Zahlungen sind ohne Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Scheck/Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen; Zinsen und Spesen trägt der Käufer.

7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

7.6 Bei Verzug kann der Verkäufer (a) eigene Leistungen aufschieben und Lieferfrist verlängern, (b) alle Forderungen fällig stellen und Verzugszinsen gem. § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) verrechnen sowie vorprozessuale Kosten geltend machen.

7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten vollständigen Zahlung bedingt.

7.8 Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer tritt Forderungen aus einer Weiterveräußerung zur Sicherung ab und hat auf Verlangen Details offenzulegen. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen kann der Verkäufer den unmittelbaren Besitz an der Vorbehaltsware verschaffen.

8. Garantie, Gewährleistung und Einstehen für Mängel

8.1 Bei Einhaltung der Zahlungsbedingungen gibt der Verkäufer eine Garantie für die Funktionsfähigkeit der gelieferten Waren für 5 Jahre ab Gefahrenübergang. Mängel werden durch Austausch behoben; ist ein Austausch nicht möglich, wird ein gleichwertiges Produkt geliefert oder der Wert gutgeschrieben.

8.2 Unabhängig davon beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, soweit nicht Besonderes vereinbart ist; dies gilt auch für fest verbundene Liefer- und Leistungsgegenstände. Beginn mit Gefahrenübergang.

8.3 Garantie- und Gewährleistungsansprüche setzen unverzügliche schriftliche Mängelanzeige voraus. Reklamationsfrist: 4 Werktage. Der Verkäufer tauscht am Erfüllungsort aus oder bessert nach bzw. nimmt eine angemessene Preisminderung vor.

8.4 Nebenkosten der Mängelbehebung (Ein-/Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt/Wegzeit) trägt der Käufer. Erforderliche Hilfsmittel sind unentgeltlich bereitzustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

8.5 Bei Fertigung nach Vorgaben des Käufers erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung.

8.6 Von Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen: Leuchtmittel, Batterien, Akkus sowie Mängel aufgrund unsachgemäßer Montage/Benutzung, Überbeanspruchung, nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmaterialien, beigestellter Materialien, dritter Einflüsse, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen, chemischer Einflüsse und natürlicher Verschleiß. Bei gebrauchten Waren keine Garantie/Gewähr.

8.7 Garantie und Gewährleistung erlöschen bei Änderungen/Instandsetzungen ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers.

8.8 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren mit Ablauf der in 8.1 und 8.2 genannten Fristen.

8.9 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.8 gelten sinngemäß auch für andere Rechtsgründe des Einstehens für Mängel.

9. Rücktritt vom Vertrag

9.1 Rücktritt des Käufers setzt – sofern nichts Spezielles vereinbart wurde – einen dem Verkäufer grob zurechenbaren Lieferverzug und den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist voraus; der Rücktritt ist per eingeschriebenem Brief geltend zu machen.

9.2 Der Verkäufer kann u. a. zurücktreten, wenn (a) die Ausführung wegen Käufergründen unmöglich/weiter verzögert wird, (b) Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen und keine Vorauszahlung/Sicherheit geleistet wird, (c) sich die Lieferzeit wegen Umständen nach 5.4 insgesamt um mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist (mindestens 6 Monate) verlängert.

9.3 Der Rücktritt kann auch für noch offene Teilleistungen erklärt werden.

9.4 Bei Insolvenz einer Partei ist die andere zum Rücktritt berechtigt.

9.5 Bereits erbrachte (Teil‑)Leistungen sind vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen; der Verkäufer kann Rückstellung gelieferter Gegenstände verlangen.

9.6 Sonstige Rücktrittsfolgen sind ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1 Außerhalb des PHG haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

10.2 Bei Nichteinhaltung von Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (z. B. laut Bedienungsanleitungen) oder behördlichen Zulassungsbedingungen ist Schadenersatz ausgeschlossen.

10.3 Bei vereinbarten Vertragsstrafen sind darüberhinausgehende Ansprüche aus diesem Titel ausgeschlossen.

11. Geltendmachung von Ansprüchen

Sofern nicht kürzere Fristen gelten, sind alle Ansprüche des Käufers innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen.

12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

12.1 Bei Fertigung nach Vorgaben des Käufers hat dieser den Verkäufer bei allfälligen Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos zu halten.

12.2 Ausführungsunterlagen (z. B. Pläne, Skizzen, technische Unterlagen) sowie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. bleiben geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.

13. Allgemeines

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel möglichst nahekommende zu ersetzen.

14. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers ausschließlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).


Quelle: AGB e2 elektro GmbH (Stand 08/2024)

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